Hamburg professorship

Peter Bisschop Peter.Bisschop at ED.AC.UK
Wed Sep 7 15:32:49 UTC 2005


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indologie.html

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Im Fachbereich Fachbereich Orientalistik -Asien-Afrika-Institut -

ist ab 01.10.2006 eine Stelle
UNIVERSITÄTSPROFESSOR DER BESOLDUNGSGRUPPE W2
für "Indologie" zu besetzen / Kennziffer 1859/W2

Die Universität will den Anteil von Frauen an den Professuren erhöhen.  
Sie ist deshalb an Bewerbungen von Frauen besonders interessiert.  
Frauen werden nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz bei gleichwertiger  
Qualifikation vorrangig berücksichtigt.

Aufgabengebiet:
Vertretung des Faches Indologie in der Forschung und Lehre. Der  
Forschungsschwerpunkt der Bewerberinnen/Bewerber muss auf dem Gebiet  
des indischen Buddhismus liegen und durch wissenschaftliche  
Publikationen dokumentiert sein, aus denen Vertrautheit mit  
Primärquellen des indischen Buddhismus, auch in ihren außerindischen  
Überlieferungsformen (tibetische und chinesische Übersetzungen)  
hervorgeht. Von der/dem erfolgreichen Bewerberin/Bewerber wird  
Bereitschaft zur regionenübergreifenden Zusammenarbeit im  
Asien-Afrika-Institut, vor allem im Hinblick auf den Buddhismus,  
erwartet.

Lehrverpflichtung:
8 Lehrveranstaltungsstunden

Einstellungsvoraussetzungen:
Gemäß § 15 Hamburgisches Hochschulgesetz.

Die Universität Hamburg legt auch auf die Qualität der Lehre besonderen  
Wert. Deshalb sind Lehrerfahrungen und Vorstellungen zur Lehre  
darzulegen.

Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten  
Bewerberinnen und Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher  
Leistung.

Bewerbungen mit tabellarischem Lebenslauf, vorerst nur Schriften- und  
Lehrverzeichnis und eine Darlegung der Lehrerfahrung sowie der  
Vorstellungen zur Lehre werden unter Angabe der Kennziffer bis zum  
18.11.2005 erbeten an den
Präsidenten der Universität Hamburg,
Referat Personal & Organisation -631.6-,
Moorweidenstr. 18,
20148 Hamburg.

Es wird gebeten, für Ihre Bewerbungen keine Originalunterlagen  
einzureichen. Aus Kostengründen werden übersandte Unterlagen nicht  
zurückgesandt, sondern nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Eine  
Rücksendung erfolgt nur, wenn ein ausreichend frankierter und  
adressierter Rückumschlag beigefügt ist.

	1 	Das Verfahren nach § 14 Abs. 1 HmbHG ist durchgeführt worden.
	2 	Veröffentlicht in: „Die Zeit“ am 18.08.2005.





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